Vereinigung der Bayerischen Internisten e.V.

Satzung der Vereinigung der Bayerischen Internisten e.V.

§ 1 Name und Sitz der Vereinigung

Anerkannte Fachärzte für Innere Medizin und deren Teilgebiete entsprechend der Weiterbildungsordnung schließen sich zusammen zur „Vereinigung der Bayerischen Internisten e.V.“. Sitz der Vereinigung ist München, sie ist im Vereinsregister eingetragen, das Geschäftsjahr gilt vom 01.09. bis 31.08. des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck der Vereinigung

(1)
Zweck der Vereinigung ist die Wahrnehmung und Durchsetzung wissenschaftlicher und berufspolitischer Interessen aller Fachärzte für Innere Medizin.
(2)
Die Vereinigung der Bayerischen Internisten e.V. soll einmal jährlich einen Fortbildungskongress, getragen von den bayerischen Universitäten und ihren Lehrkrankenhäusern, ausrichten und seine wichtigsten Inhalte weiteren Teilen der Ärzteschaft, den Medien und der Öffentlichkeit übermitteln.
(3)
Interdisziplinäre Zusammenarbeit der Gesellschaft mit anderen Fachgesellschaften ist ein wesentliches Anliegen.
(4)
Berufspolitische Anliegen werden in enger Abstimmung mit dem Berufsverband der Deutschen Internisten angesprochen bzw. durchgesetzt.
(5)
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)
Ordentliche Mitglieder können alle Fachärzte für Innere Medizin und deren anerkannte Teilgebiete werden, sowie Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin, soweit nicht ein Berufsverbot vorliegt. Die Mitgliedschaft wird erworben
a) von Einzelpersonen durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle der Vereinigung.
b) durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(2)
Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit durch einen eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle der Vereinigung kündigen.
Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres zulässig. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder rechtsgültigen Entzug der Approbation
(3)
Die Mitglieder können wegen groben Verstoßes gegen die Ziele der Vereinigung und ihrer Satzung auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Alle Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
(2)
In den Versammlungen sind alle Mitglieder antragsberechtigt und stimmberechtigt.
(3)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinigung in Erfüllung ihrer Aufgaben und Verfolgung ihrer Ziele zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2)
Die Beiträge dienen ausschließlich der Erfüllung der in § 1 und § 2 genannten Zwecke.
(3)
Die Beiträge werden durch den Kassenwart verwaltet, der einmal jährlich über ihre Verwendung in einer Mitgliederversammlung Rechnung legt und Entlastung beantragt.

§ 7 Organe

Organe der Vereinigung sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
3) Bezirks- und Ortsverbände

§ 8 Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und einem Schriftführer, der zugleich Kassenwart ist, sowie aus einer von der Versammlung zu beschließenden Zahl von Beisitzern.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung oder spätestens bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattzufinden.
(3)
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Stimmzettel oder, falls die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt, durch Zuruf. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Sollte diese wieder Stimmengleichheit ergeben, entscheidet das Los.
(4)
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Mit ihrer Tätigkeit verbundene Auslagen sind ihnen zu erstatten. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr abgehalten werden.
(2)
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bei Bedarf einberufen werden, wenn zwei Vorstandmitglieder oder 1/15 der Mitglieder der Vereinigung dies verlangt.
(3)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung den Mitgliedern der Vereinigung schriftlich zuzustellen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
(5)
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
(6)
Ü ber jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Schriftführer zu verwahren.

§ 10 Bezirks- und Ortgruppierungen

Diese Gruppierungen vertreten die Interessen der Vereinigung auf Bezirks- und Ortsebene. Sie werden durch die Stimmen ihrer Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vertreten.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei der Auflösung wird etwaiges Vermögen der Vereinigung nach Abgeltung der bestehenden Verbindlichkeiten der Vereinigung entweder einer anderen Vereinigung, die satzungsmäßig ähnliche Interessen innerhalb der Medizin hat, überwiesen oder falls keine derartige Vereinigung in Bayern bekannt ist, dem Hilfsfond der Bayerischen Landesärztekammer übergeben. Über die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung, nachdem die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt ist.

München, den 09. November 2002

Dr. H. Stöckle Prof. Dr. M. Schattenkirchner