Satzung der Vereinigung der Bayerischen
Internisten e.V.
§ 1
Name und Sitz der Vereinigung
Anerkannte Fachärzte für Innere Medizin und deren Teilgebiete
entsprechend der Weiterbildungsordnung schließen sich zusammen
zur „Vereinigung der Bayerischen Internisten e.V.“. Sitz
der Vereinigung ist München, sie ist im Vereinsregister eingetragen,
das Geschäftsjahr gilt vom 01.09. bis 31.08. des folgenden Jahres.
§ 2
Zweck der Vereinigung
(1)
Zweck der Vereinigung ist die Wahrnehmung und Durchsetzung wissenschaftlicher
und berufspolitischer Interessen aller Fachärzte für Innere
Medizin.
(2)
Die Vereinigung der Bayerischen Internisten e.V. soll einmal jährlich
einen Fortbildungskongress, getragen von den bayerischen Universitäten
und ihren Lehrkrankenhäusern, ausrichten und seine wichtigsten Inhalte
weiteren Teilen der Ärzteschaft, den Medien und der Öffentlichkeit übermitteln.
(3)
Interdisziplinäre Zusammenarbeit der Gesellschaft mit anderen Fachgesellschaften
ist ein wesentliches Anliegen.
(4)
Berufspolitische Anliegen werden in enger Abstimmung mit dem Berufsverband
der Deutschen Internisten angesprochen bzw. durchgesetzt.
(5)
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige
Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
(1)
Ordentliche Mitglieder können alle Fachärzte für Innere
Medizin und deren anerkannte Teilgebiete werden, sowie Ärzte in
Weiterbildung zum Facharzt für Innere Medizin, soweit nicht ein
Berufsverbot vorliegt. Die Mitgliedschaft wird erworben
a) von Einzelpersonen durch schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle
der Vereinigung.
b) durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(2)
Personen, die sich um den Berufsverband oder seine Ziele besonders verdient
gemacht haben, kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft
zuerkannt werden. Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft jederzeit durch einen eingeschriebenen
Brief an die Geschäftsstelle der Vereinigung kündigen.
Der Austritt aus dem Berufsverband ist nur auf den Schluss des Kalenderjahres
zulässig. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht
bestehen.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder rechtsgültigen Entzug der
Approbation
(3)
Die Mitglieder können wegen groben Verstoßes gegen die Ziele
der Vereinigung und ihrer Satzung auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen
ausgeschlossen werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Alle Mitglieder sind berechtigt zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.
(2)
In den Versammlungen sind alle Mitglieder antragsberechtigt und stimmberechtigt.
(3)
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinigung in Erfüllung
ihrer Aufgaben und Verfolgung ihrer Ziele zu unterstützen.
§ 6
Mitgliedsbeitrag
(1)
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2)
Die Beiträge dienen ausschließlich der Erfüllung der
in § 1 und § 2 genannten Zwecke.
(3)
Die Beiträge werden durch den Kassenwart verwaltet, der einmal jährlich über
ihre Verwendung in einer Mitgliederversammlung Rechnung legt und Entlastung
beantragt.
§ 7
Organe
Organe der Vereinigung sind:
1) Der Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung
3) Bezirks- und Ortsverbände
§ 8
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und einem Schriftführer,
der zugleich Kassenwart ist, sowie aus einer von der Versammlung zu beschließenden
Zahl von Beisitzern.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist statthaft. Beim
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat bei einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung oder spätestens bei der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattzufinden.
(3)
Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Stimmzettel oder,
falls die Mitgliederversammlung dies einstimmig beschließt, durch
Zuruf. Bei der Wahl entscheidet einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
erfolgt Stichwahl. Sollte diese wieder Stimmengleichheit ergeben, entscheidet
das Los.
(4)
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
Mit ihrer Tätigkeit verbundene Auslagen sind ihnen zu erstatten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende, jeder von ihnen ist vertretungsberechtigt.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr
abgehalten werden.
(2)
Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen können
vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bei
Bedarf einberufen werden, wenn zwei Vorstandmitglieder oder 1/15 der
Mitglieder der Vereinigung dies verlangt.
(3)
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher
unter Beifügung der Tagesordnung den Mitgliedern der Vereinigung
schriftlich zuzustellen.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen
Stimmen beschlussfähig.
(5)
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten.
(6)
Ü
ber jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, vom 1. oder
2. Vorsitzenden zu unterzeichnen und vom Schriftführer zu verwahren.
§ 10
Bezirks- und Ortgruppierungen
Diese Gruppierungen vertreten die Interessen der Vereinigung auf Bezirks-
und Ortsebene. Sie werden durch die Stimmen ihrer Mitglieder auf der
Mitgliederversammlung vertreten.
§ 11
Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erfolgen. Bei
der Auflösung wird etwaiges Vermögen der Vereinigung nach Abgeltung
der bestehenden Verbindlichkeiten der Vereinigung entweder einer anderen
Vereinigung, die satzungsmäßig ähnliche Interessen innerhalb
der Medizin hat, überwiesen oder falls keine derartige Vereinigung
in Bayern bekannt ist, dem Hilfsfond der Bayerischen Landesärztekammer übergeben. Über
die Verwendung beschließt die Mitgliederversammlung, nachdem die
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes eingeholt ist.
München, den 09. November 2002
| Dr. H. Stöckle |
Prof. Dr. M. Schattenkirchner |
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